Stetig steigende Preise schränkt die Lebensqualität der Deutschen zunehmend ein. Nun werden insbesondere in den Stadtregionen von Mecklenburg-Vorpommern zusätzlich die Mieten steigen. Christian Rudolph gibt als Landesgeschäftsführer des Mieterbundes, Aufschluss über die bevorstehenden Änderungen.
Die Mieten in Mecklenburg-Vorpommern werden in den Städten spürbar angehoben
Mietwohnungen in Mecklenburg-Vorpommern sind kaum noch zu bekommen und die Nachfrage an Stadtwohnungen nimmt weiter zu. Dies soll der Grund dafür sein, dass Christian Rudolph im nächsten Frühling Mietpreissteigerungen für Wohnraum befürchtet. Er schließt aber gleichzeitig aus, dass die ländlichen Mieten davon betroffen sein werden, wenngleich sie ebenfalls geringfügig
ansteigen könnten.
Weitere Informationen: Mietspiegel in Mecklenburg-Vorpommern.
Vorsicht bei der Umlagenabrechnung
Nicht gesetzlich geregelt ist beispielsweise die Umlage von Trinkwasserüberprüfungen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die an Sie gerichteten Umlagen zahlen müssen, empfiehlt Christian Rudolph den Mieterbund oder anderen mieterrechtlichen Rat einzuholen.
Änderungen zur Mietminderung im Härtefall
Derzeit steht Ihnen das Recht zu, aufgrund von Einschränkungen der Wohnqualität durch Baumaßnahmen, eine Mietminderung in Anspruch zu nehmen. Zukünftig Sie als betroffener Mieter insgesamt drei Monate mit energetischen Sanierungsarbeiten und eventuellen daraus bedingten Härtefällen leben.
Zudem wird Mietern das dreimonatige Recht auf Einreichung einer Mietminderung entzogen. Wenn Sie eine Mietminderung in Betracht ziehen könnten, muss diese nun innerhalb des ersten Monats nach Sanierungsankündigung angekündigt werden. Christian Rudolph hält die verkürzte Frist als unzureichend, um sich umfangreich und ausführlich informieren zu können.
Kündigungsrecht und Räumungen zum Nachteil für Mieter
Wenn Sie bisher mit Ihren Mietzahlungen in Rückstand geraten waren, mussten Sie nicht unverzüglich mit einer Räumung rechnen. Der Vermieter hatte zuerst eine Räumungsklage am Gericht einzureichen. Im kommenden Jahr soll nun bei Zahlungsrückständen der Miete auf diese Vorgehensweise verzichtet werden und eine Räumung bereits durch eine einstweilige Verfügung möglich sein.
Außerdem wird einem Vermieter ein weiteres Kündigungsrecht ab nächstem Jahr eingeräumt, wenn der Mietpreis nicht pünktlich bei ihm eingegangen ist. In einem Fall sprach der Bundesgerichtshof einem Vermieter das Recht zu, einen Mieter kündigten zu können, weil er aufgrund von Schimmelbefall eine hohe Mietminderung vornahm. Ab nächstem Jahr darf ein Vermieter auch dann sein Recht auf Eigenbedarf geltend machen, wenn er das Objekt beruflich nutzen möchte, was bisher nicht der Fall war.
Bildquelle: © laguna35 – Fotolia.com
Klaus Peters
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