Wenn man umzieht, muss man dann eigentlich die alte Wohnung vor der Übergabe noch streichen? Die Frage tut sich für Mieter immer wieder auf – dabei ist die Lösung im Mietrecht ganz eindeutig verankert.
Die sogenannte isolierte Endrenovierungspflicht
Die Klausel in vielen Mietverträgen, die den Mieter pauschal dazu verpflichtet, die Wohnung bei Auszug zu streichen, wird im Mietrecht auch als isolierte Endrenovierungspflicht bezeichnet. Diese Klausel ist gemäß einer Rechtsprechung des BGH grundsätzlich unwirksam. Die Begründung der Unzulässigkeit liegt darin, dass diese fixierte Regel keine Rücksicht auf den wahren Ist-Zustand der Wohnung im Hinblick auf den Renovierungsbedarf nimmt. Schauen sie sich hier einen Mustermietvertrag an.
Wäre diese Klausel rechtens, dann wäre ein Mieter theoretisch auch zum Streichen der Wohnung bei Auszug verpflichtet, wenn er beispielsweise sechs Monate zuvor erst Renovierungsmaßnahmen durchgeführt hätte oder wenn die Wohnung so schonend behandelt wurde, dass ein Streichen der Wände keine Verbesserung des Allgemeinzustandes der Wohnung liefern würde.
Das Risiko, das in dieser unbedingten Endrenovierungsklausel liegt, ist, dass gegebenenfalls keine Endrenovierung verlangt werden kann und dass zudem auch eine weitere Schönheitsreparaturklausel unwirksam werden kann, da sie von der Endrenovierungsklausel juristisch möglicherweise infiziert sein kann. Gleiches gilt übrigens auch für die isolierte Pflicht der Anfangsrenovierung. Auch hier kann ein Mieter nicht pauschal zur Renovierung bei Einzug – unabhängig vom Zustand der Wohnung – verpflichtet werden.
Video: Rechte und Pflichten für Mieter – Renovieren ein Muss?
Die allgemeine gesetzliche Situation
Grundsätzlich sieht das Gesetz es in seinem Grundkonzept vor, dass ein Vermieter für die Instandhaltung sowie auch die Instandsetzung von Mietobjekten die Verantwortung hat. Dabei ist natürlich verständlich, dass laufende Schönheitsreparaturen sowie kleinere Instandhaltungen und Instandsetzungen auch auf den Mieter umgelegt werden können. Dies sollte auch nicht als Ungerechtigkeit gewertet werden, denn innerhalb einer Mietdauer erfolgen automatisch Abnutzungen am Mietobjekt, die der Mieter selbst verursacht und damit auch bereinigen sollte.
Beim Auszug wiederum ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung in einem ordentlichen Zustand zu übergeben und dabei auch selbst eingebrachte Dinge zu entfernen. Gesetzlich geregelt ist dabei aber nicht konkret, in welchem Zustand die Wohnung übergeben werden muss. Die Allgemeinregelung besagt, dass die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben werden muss, wobei die Definition des ordnungsgemäßen Zustandes nicht klar fixiert ist. Für den speziellen Fall gilt, dass die Wohnung nur normale Abnutzungserscheinungen aufweisen darf, dass der Mieter aber bei stark verwohnten Wänden – beispielsweise in der Küche durch Küchendünste – selbst noch einmal streichen sollte.
Abwälzung von Anstreicharbeiten auf den Mieter
Damit der Einzelfall mit seinen Unwägbarkeiten geklärt ist und aufwändige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden, besteht für den Vermieter die Möglichkeit, die Pflichten zum Streichen der Wohnung zu fixieren und dem Mieter hierfür bestimmte Zeiträume zu setzen. Dabei gehen viele Vermieter aber so weit, dass sie eine komplett gestrichene Wohnung vom Mieter bei Wohnungsübergabe verlangen, um das Mietobjekt für Nachmieter so in bestes Licht zu rücken. Diese Hoffnungen wurden vom Bundesgerichtshof (BGH) aber in einer Vielzahl von Streitfällen zerschlagen. Sollte ein Mieter unrechtmäßig zum Streichen nach Auszug verpflichtet worden sein, so darf er die Kosten hierfür sogar vom ehemaligen Vermieter zurückverlangen.
Die beste Lösung ist, die Wohnung immer in angemessenem Zustand zu halten
Grundsätzliche Verpflichtungen für Mieter, die Wohnung beim Auszug zu streichen, gibt es aus rechtlicher Sicht nicht. Der Vermieter kann lediglich einen angemessenen Zustand der Wohnung bei Übergabe verlangen. Das ist immer dann gegeben, wenn die Wohnung durchschnittlich genutzt und regelmäßig nach gesetzlichen Fristen renoviert wird. Die richtigen Materialien spielen dabei eine große Rolle. Einigt man sich mit dem Vermieter auf eine Renovierung der Wohnung, sollten sie nicht die billigste Farbe kaufen. Hochwertige Farbe deckt oft besser und sie müssen die Wände in der Regel nur einmal überstreichen. Diese Farbe bekommt man nicht nur im Baumarkt, sondern auch in jedem vernünftig sortierten Einrichtungshaus, wie zum Beispiel www.knutzen.de. Eine perfekt renovierte Wohnung zur besseren Nachvermietung des Objektes kann der Vermieter nach Rechtsprechung des BGH nicht verlangen.
Lesen Sie hier weiter: Mietkaution – Das müssen Sie wissen!
Bildquelle: © Syda Productions – shutterstock.com
Klaus Peters
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