Die Beheizung der Mieterwohnungen ist oftmals ein Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern. Doch auch defekte an der Heizanlage können im Winter schnell zu unangenehmen Folgen führen. Doch der Mieter ist in diesen Fällen gut abgesichert, denn hier steht ganz klar der Vermieter in der Pflicht. Die Rechte des Mieters sind dabei sehr genau definiert und bieten einen ausreichenden Schutz gegen Vermieterwillkür.
Eine kalte Mietwohnung muss niemand akzeptieren
Grundsätzlich muss der Vermieter rund um das Jahr dafür sorgen, dass die Wohnung des Mieters nicht zu stark auskühlt. In der Regel ist die reguläre Heizperiode im Mietvertrag geregelt. Ist dort keine zeitliche Regelung betroffen, so gilt die allgemeine Heizperiode von Oktober bis April.
In dieser Zeit ist der Vermieter verpflichtet die Wohnungen des Mieters so zu beheizen, dass eine kalte Mietwohnung praktisch unmöglich ist. Doch auch wenn außerhalb der festgelegten Heizperiode ein Kälteeinbruch stattfindet muss der Vermieter reagieren. Hierfür gibt es allgemein gültige Temperaturwerte, die in keinem Fall unterschritten werden dürfen.
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Die Grenzen der zumutbaren Temperatur
In der Regel sollte die Temperatur in der Mietwohnung zwischen 20 und 23 Grad liegen. Je nach Räumlichkeit werden dabei unterschiedliche Temperaturen empfohlen. Sinkt die Temperatur in der Wohnung auf 18 Grad oder darunter ist der Vermieter in der Pflicht.
Denn eine kalte Mietwohnung muss der Mieter so nicht akzeptieren. Sinkt die Temperatur sogar unter 16 Grad spricht man bereits von einer potentiellen Gesundheitsgefährdung. Hier muss der Vermieter unmittelbar eingreifen und die Heizanlage des Hauses entsprechend anpassen und für warme Wohnungsverhältnisse sorgen.
Ein Absenken der Temperatur in der Nacht ist dabei für den Vermieter durchaus zulässig, so hat sich eine Nachttemperatur von 18 Grad in der Heizanlage eingebürgert, doch darf ein Vermieter zum Beispiel nicht die Heizanlage in der Nacht auf 0 zurückfahren.
Die Rechte der Mieter
20°C als Richtwert
Sinkt die Temperatur unter den allgemein akzeptierten Mindestwert von 20 Grad und lässt sich auch bei voller Heizleistung nicht steigern, sollte man als Mieter zunächst den Vermieter davon in Kenntnis setzen. Denn in jedem Fall muss man dem Vermieter die Chance einräumen die Temperaturverhältnisse in den Mietwohnungen anzupassen und somit dem Mietvertrag zu entsprechen.
Bleibt die Temperatur jedoch niedrig und es ändert sich nicht an der kalten Mietwohnung, haben Mieter das Recht die Miete prozentual zu kürzen. Hierfür sollte man sich allerdings mit einem entsprechenden Fachanwalt für Mietrecht oder dem Mieterverein verständigen, da eine zu starke und unverhältnismäßige Kürzung der Miete ein Kündigungsgrund sein kann.
Kalte Mietwohnung – weitere Möglichkeiten
Liegt zum Beispiel ein Defekt an der Heizanlage vor, der nicht zeitnah behoben werden kann, stehen den Mietern noch weitere Möglichkeiten zur Verfügung. So können sie zum Beispiel Heizlüfter erwerben um damit in dieser Periode die Wohnung zu heizen.
Die Kosten für den Heizlüfter und auch den Mehrverbrauch an Strom können die Mieter dabei beim Vermieter geltend machen. Allerdings sollte man dies im Vorfeld mit dem Vermieter besprechen und ihn, nach Möglichkeit schriftlich darüber informieren.
Somit liegt man rechtlich auf der sicheren Seite und beugt bösem Blut vor. Denn oftmals liegt eine kalte Mietwohnung ja nicht an der Böswilligkeit des Vermieters, sondern oftmals an technischen Schwierigkeiten, auf die auch der Vermieter kaum einen Einfluss hat.
Die Beweispflicht liegt beim Mieter
Um die Temperatur in der kalten Mietwohnung zu überprüfen und sich abzusichern sollte man als Mieter stets ein geeichtes Thermometer verwenden und die Ergebnisse genau dokumentieren. Hierzu gehört nicht nur die Temperatur in der Wohnung und das Datum samt Uhrzeit, sondern auch die vorherrschende Außentemperatur.
Die so eingetragenen Ergebnisse sollte man von einem Zeugen gegenzeichnen lassen, um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein.
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Klaus Peters
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