Jedes Jahr aufs Neue steht der Winter vor unserer Tür und mit ihm auch die Frage: Wer ist eigentlich für das Schneeschippen zuständig? Hier finden Sie die Antworten rund um den Winterdienst.
Der Hauseigentümer steht in der Pflicht
Grundsätzlich muss sich der Hauseigentümer um die Räumung und Streuung des Gehweges kümmern. Dabei sollte der Bürgersteig auf einer Breite von 1,50m von Schnee und Glätte befreit werden, sodass bequem 2 Menschen nebeneinander Platz finden. Es muss in der Zeit von 7 Uhr an Werktagen und ab 8 Uhr an den Sonn- und Feiertagen bis 20 Uhr der Gehweg schnee- und eisfrei gehalten werden. Und dabei reicht es nicht aus, um 7 Uhr mit der Räumung zu beginnen. zu diesem Zeitraum muss der Weg bereits frei von Eis und Schnee und gestreut sein. In manchen Städten und Gemeinden sind jedoch Sonderregelungen gültig. Daher sollte sich jeder Hauseigentümer vor Ort erkundigen, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Video: Nachtschicht mit dem Lübecker Winterdienst
Wichtig: Auch den Blick nach oben richten!
Auch wenn es keine feste Regelung über das Entfernen von Schneelawinen und Eiszapfen von Dächern gibt, so verklagen doch immer wieder Geschädigte die jeweiligen Hauseigentümer. Oftmals ist dann ein jahrelanger Streit vor Gericht die Folge, dessen Ausgang ungewiss ist. In gefährdeten Gebieten mit starkem Schneefall und/oder besonders steilen Dächern sind unter Umständen sogenannte Schneegitter auf den Dächern Pflicht, um abgehende Schneelawinen zu verhindern. Genauere Informationen dazu erfährt man in der Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Außerdem ist bei drohender Gefahr durch Eiszapfen, die sich an Dachrinnen bilden können, ein rechtzeitiges Entfernen sehr zu empfehlen. Das dauert nur ein paar Minuten und kann dem Hauseigentümer viel Ärger und eine eventuell hohe Schadensersatzklage ersparen.
Da aber kein Hauseigentümer bei einer solchen Aktion sein Leben riskieren muss, ist es ratsam, einen Dienstleister für diese Arbeiten zu verpflichten. Sollte der Hauseigentümer die Gefahr durch Eiszapfen und Dachlawinen weder selbst entfernen noch einen Dienstleister beauftragen können (zum Beispiel weil diese überlastet sind), so muss er trotzdem dafür sorgen, dass niemand zu Schaden kommt, indem er das gefährdete Gebiet absperrt und mit Warnschildern ausstattet.
Die Verantwortung kann weitergereicht werden
Natürlich sind nicht alle Hauseigentümer in der Lage, ihre Objekte selbst frei von Schnee und Glätte zu halten. Dies gilt besonders, wenn der Eigentümer nicht in dem betroffenen Haus wohnt. In solch einem Fall kann er die Verantwortung an den Mieter weiterreichen, sofern dieser zum Beispiel altersmäßig überhaupt dauerhaft dazu in der Lage ist. Dazu reicht jedoch kein Aushang im Flur, die Übernahme des Räumdienstes muss vertraglich festgelegt werden. Der Eigentümer kann aber auch eine externe Firma beauftragen. Bei einer professionellen Hilfe kann der Hauseigentümer auch bei einem plötzlichen Wintereinbruch sicher sein, dass sein Objekt von qualifizierten Mitarbeitern zeitnah und routiniert geräumt und gestreut wird und die Sicherheit auf dem Gelände bei Schnee und Eis gesichert ist.
Der nächste Winter kommt bestimmt
Und mit ihm die lästige Räum- und Streupflicht. Verantwortlich dafür ist generell der Hauseigentümer, der diese aber an den Mieter oder eine professionelle Firma weiterreichen kann. Über die genauen Bedingungen sollte sich der Hauseigentümer vorab bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung erkundigen. Dann kann der nächste unfallfreie Wintereinbruch kommen.
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Titelbild: © istock.com – Dirk Ott
Klaus Peters
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